KAPITEL IV
LAUFENDE ZAHLUNGEN UND KAPITALVERKEHR
ARTIKEL 60
Die Vertragsparteien verpflichten sich, Leistungsbilanzzahlungen und -transfers zwischen der Gemeinschaft und Bosnien und Herzegowina in frei konvertierbarer Währung nach Artikel VIII des Abkommens über den Internationalen Währungsfonds zu genehmigen.
Schlagworte
Leistungstransfer
Zuletzt aktualisiert am
26.03.2019
Gesetzesnummer
20009200
Dokumentnummer
NOR40171074
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