ARTIKEL 5
Frieden und Stabilität sowohl auf internationaler als auch auf regionaler Ebene, die Entwicklung gutnachbarlicher Beziehungen, die Menschenrechte und die Achtung und der Schutz von Minderheiten sind für den Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess von entscheidender Bedeutung. Der Abschluss und die Durchführung dieses Abkommens sind nach wie vor von der Erfüllung der Auflagen des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses abhängig und tragen der besonderen Lage von Bosnien und Herzegowina Rechnung.
Schlagworte
Stabilisierungsprozess
Zuletzt aktualisiert am
26.03.2019
Gesetzesnummer
20009200
Dokumentnummer
NOR40171019
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
