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ARTIKEL 59 Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen EG - Bosnien-Herzegowina

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2015

ARTIKEL 59

Für die Erbringung von Verkehrsdienstleistungen zwischen der Gemeinschaft und Bosnien und Herzegowina gelten die folgenden Bestimmungen:

  1. 1.Im Bereich des Landverkehrs enthält Protokoll Nr. 3 die Regelung für die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien, mit der insbesondere der unbeschränkte Straßentransitverkehr durch Bosnien und Herzegowina und die Gemeinschaft insgesamt, die wirksame Anwendung des Diskriminierungsverbots und die schrittweise Angleichung der Rechtsvorschriften von Bosnien und Herzegowina im Verkehrsbereich an die der Gemeinschaft gewährleistet wird.2.Im Bereich des internationalen Seeverkehrs verpflichten sich die Vertragsparteien, den Grundsatz des ungehinderten Zugangs zum internationalen Seeverkehrsmarkt und zum internationalen Seehandel auf kommerzieller Basis wirksam anzuwenden und die internationalen und europäischen Verpflichtungen im Bereich der Sicherheits- und Umweltschutznormen zu erfüllen.

Schlagworte

Sicherheitsnorm, Beladeeinrichtung, Luftverkehr, Seeverkehr, Binnenschiffsverkehr, Personenverkehr, Stabilitätsrat

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2019

Gesetzesnummer

20009200

Dokumentnummer

NOR40171073

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