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ARTIKEL 41 Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen EG - Bosnien-Herzegowina

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2015

ARTIKEL 41

Staatliche Monopole

Bosnien und Herzegowina formt alle staatlichen Handelsmonopole schrittweise so um, dass nach Inkrafttreten dieses Abkommens jede Diskriminierung in den Versorgungs- und Absatzbedingungen zwischen den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten und den Staatsangehörigen von Bosnien und Herzegowina ausgeschlossen ist.

Schlagworte

Versorgungsbedingung

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2019

Gesetzesnummer

20009200

Dokumentnummer

NOR40171055

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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