ARTIKEL 41
Staatliche Monopole
Bosnien und Herzegowina formt alle staatlichen Handelsmonopole schrittweise so um, dass nach Inkrafttreten dieses Abkommens jede Diskriminierung in den Versorgungs- und Absatzbedingungen zwischen den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten und den Staatsangehörigen von Bosnien und Herzegowina ausgeschlossen ist.
Schlagworte
Versorgungsbedingung
Zuletzt aktualisiert am
26.03.2019
Gesetzesnummer
20009200
Dokumentnummer
NOR40171055
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
