ARTIKEL 35
Verbot steuerlicher Diskriminierung
(1) Interne steuerliche Maßnahmen oder Praktiken, die die Waren der einen Vertragspartei unmittelbar oder mittelbar gegenüber gleichartigen Waren mit Ursprung im Gebiet der anderen Vertragspartei benachteiligen, werden von der Gemeinschaft und Bosnien und Herzegowina nicht eingeführt und die bestehenden beseitigt.
(2) Für die Waren, die in das Gebiet der anderen Vertragspartei ausgeführt werden, darf keine Erstattung interner indirekter Abgaben gewährt werden, die höher ist als die auf diese Waren erhobenen indirekten Abgaben.
Zuletzt aktualisiert am
26.03.2019
Gesetzesnummer
20009200
Dokumentnummer
NOR40171049
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