vorheriges Dokument
nächstes Dokument

ARTIKEL 31 Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen EG - Bosnien-Herzegowina

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2015

ARTIKEL 31

Schutz geografischer Angaben für landwirtschaftliche und Fischereierzeugnisse und Lebensmittel, ausgenommen Wein und Spirituosen

(1) Bosnien und Herzegowina schützt die geografischen Angaben der Gemeinschaft, die nach der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel1 in der Gemeinschaft eingetragen sind, nach Maßgabe dieses Artikels. Geografische Angaben von Bosnien und Herzegowina für landwirtschaftliche und Fischereierzeugnisse können unter den in der genannten Verordnung festgelegten Voraussetzungen in der Gemeinschaft eingetragen werden.

(2) Bosnien und Herzegowina verbietet in seinem Hoheitsgebiet die Verwendung von in der Gemeinschaft geschützten Namen für vergleichbare Erzeugnisse, die nicht der Spezifikation der geografischen Angabe entsprechen. Dies gilt auch, wenn der tatsächliche geografische Ursprung der Ware angegeben, die betreffende geographische Angabe in Übersetzung verwendet oder der Name in Verbindung mit Begriffen wie „Art“, „Typ“, „Fasson“, „Nachahmung“, „Methode“ oder dergleichen angegeben wird.

(3) Bosnien und Herzegowina lehnt die Eintragung einer Marke ab, deren Benutzung den Fällen des Absatzes 2 entspricht.

(4) In Bosnien und Herzegowina eingetragene oder durch Benutzung erworbene Marken, deren Benutzung den Fällen des Absatzes 2 entspricht, dürfen sechs Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens nicht mehr benutzt werden. Dies gilt jedoch nicht für in Bosnien und Herzegowina eingetragene Marken und durch Benutzung erworbene Marken, die Angehörigen von Drittstaaten gehören, es sei denn, sie sind geeignet, die Öffentlichkeit über die Qualität, die Spezifikation oder den geografischen Ursprung der Waren zu täuschen.

(5) Die Verwendung der nach Absatz 1 geschützten geografischen Angaben als übliche Begriffe, die in der allgemeinen Sprache der übliche Name für diese Waren in Bosnien und Herzegowina sind, endet spätestens am 31. Dezember 2013.

(6) Bosnien und Herzegowina gewährleistet den Schutz nach den Absätzen 1 bis 5 von sich aus und auf Antrag eines Beteiligten.

______________

1 ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates (ABl L 363 vom 20.12.2006, S. 1).

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2019

Gesetzesnummer

20009200

Dokumentnummer

NOR40171045

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)