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ARTIKEL 16 Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen EG - Bosnien-Herzegowina

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2015

ARTIKEL 16

Zusammenarbeit mit den anderen Ländern, die am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess beteiligt sind

Bosnien und Herzegowina setzt die regionale Zusammenarbeit mit den anderen am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess beteiligten Ländern in einigen oder allen unter dieses Abkommen fallenden Bereichen der Zusammenarbeit fort, insbesondere in den Bereichen von gemeinsamem Interesse. Diese Zusammenarbeit sollte stets mit den Grundsätzen und Zielen dieses Abkommens vereinbar sein.

Schlagworte

Stabilisierungsprozess

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2019

Gesetzesnummer

20009200

Dokumentnummer

NOR40171030

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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