ARTIKEL 128
Die Anhänge I bis VII und die Protokolle Nrn. 1 bis 7 sind Bestandteil dieses Abkommens.
Das am 22. November 2004 unterzeichnete Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Bosnien und Herzegowina über die allgemeinen Grundsätze der Teilnahme Bosnien und Herzegowinas an Programmen der Gemeinschaft1 und der diesem beigefügte Anhang sind Bestandteil dieses Abkommens. Die in Artikel 8 des Rahmenabkommens vorgesehene Überprüfung wird im Stabilitäts- und Assoziationsrat vorgenommen; dieser ist befugt, das Rahmenabkommen gegebenenfalls zu ändern.
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1 ABl. L 192 vom 22.7.2005, S. 9.
Schlagworte
Stabilitätsrat
Zuletzt aktualisiert am
26.03.2019
Gesetzesnummer
20009200
Dokumentnummer
NOR40171142
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