ARTIKEL 119
Der Stabilitäts- und Assoziationsausschuss kann Unterausschüsse einsetzen.
Vor Ende des ersten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens setzt der Stabilitäts- und Assoziationsausschuss die für die ordnungsgemäße Durchführung dieses Abkommens erforderlichen Unterausschüsse ein.
Es wird ein Unterausschuss eingesetzt, der sich mit Migrationsfragen befasst.
Schlagworte
Stabilitätsausschuss
Zuletzt aktualisiert am
26.03.2019
Gesetzesnummer
20009200
Dokumentnummer
NOR40171133
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