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ARTIKEL 119 Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen EG - Bosnien-Herzegowina

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2015

ARTIKEL 119

Der Stabilitäts- und Assoziationsausschuss kann Unterausschüsse einsetzen.

Vor Ende des ersten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens setzt der Stabilitäts- und Assoziationsausschuss die für die ordnungsgemäße Durchführung dieses Abkommens erforderlichen Unterausschüsse ein.

Es wird ein Unterausschuss eingesetzt, der sich mit Migrationsfragen befasst.

Schlagworte

Stabilitätsausschuss

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2019

Gesetzesnummer

20009200

Dokumentnummer

NOR40171133

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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