ARTIKEL 113
Finanzhilfe in Form von Zuschüssen kann nach der einschlägigen Verordnung des Rates auf der Grundlage eines als Richtschnur dienenden Mehrjahresrahmens mit jährlichen Aktionsprogrammen bereitgestellt werden, die die Gemeinschaft nach Konsultationen mit Bosnien und Herzegowina festlegt.
Die Finanzhilfe kann für jeden Bereich der Zusammenarbeit unter besonderer Berücksichtigung der Bereiche Justiz und Inneres, der Angleichung der Rechtsvorschriften und der wirtschaftlichen Entwicklung bereitgestellt werden.
Zuletzt aktualisiert am
26.03.2019
Gesetzesnummer
20009200
Dokumentnummer
NOR40171127
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