TITEL IX
FINANZIELLE ZUSAMMENARBEIT
ARTIKEL 112
Zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens kann Bosnien und Herzegowina im Einklang mit den Artikeln 5, 113 und 115 von der Gemeinschaft Finanzhilfe in Form von Zuschüssen und Darlehen, einschließlich Darlehen der Europäischen Investitionsbank, erhalten. Die Hilfe der Gemeinschaft ist von weiteren Fortschritten bei der Erfüllung der politischen Kriterien von Kopenhagen und insbesondere von Fortschritten bei der Verwirklichung der spezifischen prioritären Ziele der Europäischen Partnerschaft abhängig. Die Bewertung in den jährlichen Fortschrittsberichten für Bosnien und Herzegowina wird ebenfalls berücksichtigt. Voraussetzung für die Hilfe der Gemeinschaft ist ferner die Erfüllung der Auflagen im Rahmen des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses, insbesondere der Zusage der Empfänger, demokratische, wirtschaftliche und institutionelle Reformen durchzuführen. Die Bosnien und Herzegowina gewährte Hilfe wird nach dem festgestellten Bedarf und den vereinbarten Prioritäten, der Aufnahme- und gegebenenfalls der Rückzahlungsfähigkeit ausgerichtet und es werden damit Maßnahmen zur Reformierung und Umstrukturierung der Wirtschaft durchgeführt.
Schlagworte
Stabilisierungsprozess, Aufnahmefähigkeit
Zuletzt aktualisiert am
26.03.2019
Gesetzesnummer
20009200
Dokumentnummer
NOR40171126
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