vorheriges Dokument
nächstes Dokument

ARTIKEL 107 Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen EG - Bosnien-Herzegowina

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2015

ARTIKEL 107

Energie

Die Zusammenarbeit konzentriert sich auf die vorrangigen Bereiche des gemeinschaftlichen Besitzstands im Bereich der Energie, gegebenenfalls einschließlich Aspekten der nuklearen Sicherheit. Sie stützt sich auf den Vertrag zur Gründung der Energiegemeinschaft und wird im Hinblick auf die schrittweise Integration von Bosnien und Herzegowina in die Energiemärkte Europas ausgebaut.

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2019

Gesetzesnummer

20009200

Dokumentnummer

NOR40171121

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)