ARTIKEL 107
Energie
Die Zusammenarbeit konzentriert sich auf die vorrangigen Bereiche des gemeinschaftlichen Besitzstands im Bereich der Energie, gegebenenfalls einschließlich Aspekten der nuklearen Sicherheit. Sie stützt sich auf den Vertrag zur Gründung der Energiegemeinschaft und wird im Hinblick auf die schrittweise Integration von Bosnien und Herzegowina in die Energiemärkte Europas ausgebaut.
Zuletzt aktualisiert am
26.03.2019
Gesetzesnummer
20009200
Dokumentnummer
NOR40171121
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
