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Artikel 9 – Übergabe der auszuliefernden Person Europäisches Auslieferungsübereinkommen – 3. Zusatzprotokoll

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2015

Artikel 9 – Übergabe der auszuliefernden Person

Die Übergabe erfolgt so bald wie möglich und vorzugsweise innerhalb von zehn Tagen nach Mitteilung der Entscheidung über die Auslieferung.

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2018

Gesetzesnummer

20009197

Dokumentnummer

NOR40170989

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