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Artikel 11 – Durchlieferung Europäisches Auslieferungsübereinkommen – 3. Zusatzprotokoll

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2015

Artikel 11 – Durchlieferung

Für die Durchlieferung im Sinne des Artikels 21 des Übereinkommens gilt, wenn eine Person im vereinfachten Verfahren an die ersuchende Vertragspartei auszuliefern ist, Folgendes:

  1. a) Das Durchlieferungsersuchen muss die in Artikel 2 Absatz 1 dieses Protokolls vorgesehenen Informationen enthalten;
  2. b) die um Bewilligung der Durchlieferung ersuchte Vertragspartei kann um ergänzende Informationen ersuchen, wenn die unter Buchstabe a angeführten Informationen für die Entscheidung der betreffenden Vertragspartei über die Durchlieferung nicht ausreichen.

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2018

Gesetzesnummer

20009197

Dokumentnummer

NOR40170991

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