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§ 33 ÄAO 2015

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.2.2022

Fachärztliche Berufsberechtigung und Führung von Facharztbezeichnungen, die sich aus zwei bisherigen Facharztbezeichnungen ergeben

§ 33.

Fachärztinnen/Fachärzte, die auf Grundlage entsprechender Ausbildungen zur Führung von zwei Sonderfachbezeichnungen berechtigt waren, welche nach dieser Verordnung zu einer neuen Sonderfachbezeichnung zusammengeführt werden, sind berechtigt, zusätzlich zu den nach der bisherigen Rechtslage rechtmäßig geführten Facharztbezeichnungen, nach Eintragung in die Ärzteliste, auch die neue Facharztbezeichnung gemäß § 15 Z 3, 11.10, 14.2, 15.2.,16.2, 22 sowie 25 zu führen. Auf diese Personen sind die Bestimmungen dieser Verordnung, insbesondere die §§ 25 und 26 anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2022

Gesetzesnummer

20009186

Dokumentnummer

NOR40242125

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