Fachärztliche Berufsberechtigung und Führung von Facharztbezeichnungen bei Umwandlung von Additivfächern in Sonderfächer
§ 32
Personen, die
- 1. eine Ausbildung im Additivfach Gefäßchirurgie begonnen haben und ihre Ausbildung nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 abschließen, oder
- 2. zur Führung der Zusatzbezeichnung im Additivfach Gefäßchirurgie berechtigt waren,
sind berechtigt, nach Eintragung in die Ärzteliste anstelle der Zusatzbezeichnung für das Additivfach Gefäßchirurgie, die Facharztbezeichnung „Fachärztin für Allgemeinchirurgie und Gefäßchirurgie“/„Facharzt für Allgemeinchirurgie und Gefäßchirurgie“ zu führen. Der fachärztliche Berufsberechtigungsumfang richtet sich nach der jeweils zum Zeitpunkt der Erteilung der fachärztlichen Berufsberechtigung geltenden Verordnung über die Ärzte-Ausbildung.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)