Verschwiegenheitspflicht
§ 26g.
Die Mitglieder des Visitationsteams und administrative Hilfspersonen sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen im Rahmen der Visitation anvertrauten oder bekannt gewordenen Inhalte verpflichtet.
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2024
Gesetzesnummer
20009186
Dokumentnummer
NOR40262017
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