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§ 26g ÄAO 2015

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2024

Verschwiegenheitspflicht

§ 26g.

Die Mitglieder des Visitationsteams und administrative Hilfspersonen sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen im Rahmen der Visitation anvertrauten oder bekannt gewordenen Inhalte verpflichtet.

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2024

Gesetzesnummer

20009186

Dokumentnummer

NOR40262017

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