Sonstige Ausbildungserfordernisse
§ 14.
Zeiten
- 1. eines Erholungs- oder Pflegeurlaubs,
- 2. einer Familienhospizkarenz,
- 3. einer Pflegekarenz,
- 4. einer Erkrankung,
- 5. eines Beschäftigungsverbotes gemäß Mutterschutzgesetz 1979-MSchG, BGBl. Nr. 221/1979,
- 6. einer Karenz gemäß Mutterschutzgesetz 1979 sowie Väter-Karenzgesetz – VKG, BGBl. Nr. 651/1989,
- 7. von Milizübungen sowie Miliztätigkeiten
- während der Ausbildung sind auf die allgemeinärztliche Ausbildung nur soweit anzurechnen, als sie insgesamt nicht mehr als höchstens den sechsten Teil der Ausbildungszeiten in den jeweiligen Fachgebieten betragen.
Schlagworte
Erholungsurlaub
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2024
Gesetzesnummer
20009186
Dokumentnummer
NOR40262006
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