Fachgebiete, die durch eine Konsiliarfachärztin/einen Konsiliarfacharzt vermittelt werden können
§ 13
Ausbildungsstätten für die Ausbildung zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin können unter der Voraussetzung, dass alle sonstigen Bestimmungen betreffend Ausbildungsstätten und Ausbildungsqualität gewahrt sind, gemäß § 9 Abs. 11 Ärztegesetz 1998 anerkannt werden, sofern die Fachgebiete
- 1. Augenheilkunde- und Optometrie,
- 2. Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde,
- 3. Haut- und Geschlechtskrankheiten,
- 4. Kinder- und Jugendheilkunde,
- 5. Neurologie,
- 6. Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin oder
- 7. Urologie
von Fachärztinnen/Fachärzten, die als Konsiliarärztinnen/Konsiliarärzte tätig sind, vermittelt werden.
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