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§ 3 Platten- und Fliesenleger/in-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2015

Berufsbild

§ 3

(1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Platten- und Fliesenleger/in wird folgendes Berufsbild festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.

Pos.

1. Lehrjahr

2. Lehrjahr

3. Lehrjahr

1.

Kenntnis der Betriebs- und Rechtsform des Lehrbetriebes

2.

Kenntnis des organisatorischen Aufbaus und der Aufgaben und Zuständigkeiten der einzelnen Betriebsbereiche

3.

Einführung in die Aufgaben, die Branchenstellung und das Angebot des Lehrbetriebs

Kenntnis der Marktposition und des Kundenkreises des Lehrbetriebes

4.

Fachübergreifende Ausbildung (Schlüsselqualifikationen)
In der Art der Vermittlung der fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten ist auf die Förderung folgender fachübergreifender Kompetenzen des Lehrlings Bedacht zu nehmen:

4.1

Methodenkompetenz, zB Lösungsstrategien entwickeln, Informationen selbstständig beschaffen, auswählen und strukturieren, Entscheidungen treffen etc.

4.2

Soziale Kompetenz, zB in Teams arbeiten, Mitarbeiter/innen führen etc.

4.3

Personale Kompetenz, zB Selbstvertrauen und Selbstbewusstsein, Bereitschaft zur Weiterbildung, Bedürfnisse und Interessen artikulieren etc.

4.4

Kommunikative Kompetenz, zB mit Kunden/innen, Vorgesetzten, Kollegen/innen und anderen Personengruppen zielgruppengerecht kommunizieren; Englisch auf branchen- und betriebsüblichem Niveau zum Bestreiten von Alltags- und Fachgesprächen beherrschen

4.5

Arbeitsgrundsätze, zB Sorgfalt, Zuverlässigkeit, Verantwortungsbewusstsein, Pünktlichkeit etc.

4.6

Kundenorientierung: Im Zentrum aller Tätigkeiten im Betrieb hat die Orientierung an den Bedürfnissen der Kunden/innen unter Berücksichtigung der Sicherheit zu stehen

5.

Ergonomisches Gestalten des Arbeitsplatzes

6.

Kenntnis der Arbeitsplanung und Arbeitsvorbereitung

Durchführen der Arbeitsplanung; Festlegen von Arbeitsschritten, Arbeitsmitteln und Arbeitsmethoden

7.

Führen von Gesprächen mit Vorgesetzten, Kollegen/innen, Kunden/innen und Lieferanten/innen unter Beachtung der fachgerechten Ausdrucksweise


8.

Mitwirken beim Beraten und Betreuen von Kunden/innen

Beraten und Betreuen von Kunden/innen

9.

Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Geräte, Maschinen, Vorrichtungen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe

10.

Kenntnis der Werkstoffe (Verlegematerial) und Hilfsstoffe (Kleber, Fugenfüller), ihrer Eigenschaften, Rutschfestigkeit, Verwendungs- Verarbeitungs- und Wiederverwertungsmöglichkeiten sowie über deren fachgerechte Lagerung

11.

Kenntnis der Auswahl, der Eingangskontrolle, des Transportes und der Lagerung von Fliesen und Platten

12.

Kenntnis der handels- und branchenüblichen Materialbezeichnungen und Fachausdrücke

13.

Kenntnis der Entstehung, Entwicklung und Geschichte der Keramik

14.

Kenntnis der Bauphysik (zB Wärme- und Feuchtigkeitsschutz, Frost- und Säurebeständigkeit, Rutschfestigkeit von Belägen, Dampfsperren) und Bauchemie (zB Chemikalienbeständigkeit der Verlegematerialien, Reinigungsmittel, Sicherheitsrichtlinien, Schutzmaßnahmen bei der Verarbeitung chemischer Produkte, Entsorgung)

15.

Kenntnis der Bautechnik (zB Vermessungen, Boden- und Estrichaufbauten, Deckenkonstruktionen)

16.

Lesen von technischen Unterlagen (zB Pläne, Verlegepläne und Merkblätter)

17.

Erstellen von technischen Zeichnungen (zB Verlegepläne)


18.

Durchführen berufs-spezifischer Berechnungen wie zB Materialbedarfs-berechnungen

Ermitteln des Materialbedarfes sowie Auswählen und Überprüfen des erforderlichen Materials insbesondere im Hinblick auf Rutschfestigkeit

19.

Kenntnis der Farbenlehre (Farbwahl im Hinblick auf Farbästhetik und Farbharmonie)

20.

Herstellen von Waagrissen, Aufstichen und Gefällen

21.

Prüfen, Vorbereiten und Ausgleichen von Verlegeuntergründen

22.

Herstellen von Kleber-, Mörtel- und Putzmischungen

Ausführen von vorbereitenden Mauer-, Trockenbau- und Putzarbeiten

23.

Herstellen von Alternativ- und Verbundabdichtungen als Untergrund für die Verlegung von keramischen und nicht keramischen Verlegematerialien

24.

Kenntnis der Versetz- und Verlegeverfahren von Belagselementen, Wand- und Bodenheizungen (inklusive Anschlussarbeiten, Regeltechnik), Verfugungsarbeiten sowie der Oberflächenbehandlung und Konservierung

25.

Manuelles und maschinelles Bearbeiten von keramischen und nicht keramischen Verlegematerial (wie zB Schneiden, Bohren, Schleifen)

26.

Anwenden der Versetz- und Verlegeverfahren von verschiedenen Belagselementen an Böden, Wänden und Stufen im Dünn- und Dickbett

27.

Grundkenntnisse über Wand- und Bodenheizungselemente, über deren Verlegung als Untergrund für Belagsarbeiten sowie der dafür erforderlichen Anschlussarbeiten

28.

Herstellen von Trenn- und Anschlussfugen mit elastischen Fugenfüller

29.

Behandeln von Oberflächen und Konservieren spezifischer Belagselemente

30.

Kontrolle und Prüfung der ausgeführten Arbeiten sowie Erkennen und Beheben von Mängeln

31.

Kenntnisse des Schwimmbadbaus und säurebeständiger Belagsarbeiten

32.

Anlegen von Dokumentationen über die Arbeitsabläufe sowie über Arbeitsstunden und Materialverbrauch (wie zB Pflichtenhefte, Übergabeprotokolle, Aufmaßabrechnung, Aufmaßtabellen, Bautagebücher) auch unter Verwendung rechnergestützter Systeme

33.

Anbieten und Durchführen von Sanierungs- und Instandsetzungsarbeiten


34.

Kenntnis der berufspezifischen Normen und Rechtsvorschriften (zB technische Bauvorschriften, Bauordnungen)

35.

Grundkenntnisse der verkaufsbezogenen rechtlichen Bestimmungen (zB Angebot, Kaufvertrag, Lieferschein, Rechnungen)

36.

Grundkenntnisse der verkaufs-gerechten Warenpräsentation

37.

Grundkenntnisse der betrieblichen Kosten, deren Beeinflussbarkeit und deren Auswirkungen

38.

Kenntnis der Qualitätssicherung einschließlich der Reklamationsbearbeitung und Durchführung von betriebsspezifischen, qualitätssichernden Maßnahmen

39.

Kenntnis und Anwendung der betriebsspezifischen Hard- und Software

40.

Kenntnis über Inhalt und Ziel der Ausbildung sowie über wesentliche einschlägige Weiterbildungsmöglichkeiten

41.

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit

42.

Grundkenntnis der Erstversorgung bei betriebsspezifischen Arbeitsunfällen

43.

Die für den Lehrberuf relevanten Maßnahmen und Vorschriften zum Schutze der Umwelt: Grundkenntnisse der betrieblichen Maßnahmen zum sinnvollen Energieeinsatz im berufs-relevanten Arbeitsbereich; Grundkenntnisse der im berufsrelevanten Arbeitsbereich anfallenden Reststoffe und deren Trennung, Verwertung sowie über die Entsorgung des Abfalls

44.

Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (§§ 9 und 10 BAG)

45.

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften

(2) Bei der Vermittlung sämtlicher Berufsbildpositionen ist den Bestimmungen des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 599/1987, (KJBG) zu entsprechen.

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