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§ 2 Platten- und Fliesenleger/in-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2015

Berufsprofil

§ 2

Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Platten- und Fliesenleger/in ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:

  1. 1. Prüfen, Vorbereiten und Ausgleichen von Verlegeuntergründen,
  2. 2. Ausführen von vorbereitenden Mauer-, Trockenbau- und Putzarbeiten,
  3. 3. Einbauen von Wand- und Bodenheizungen,
  4. 4. Herstellen von Alternativ- und Verbundabdichtungen sowie elastischen Verfugungen,
  5. 5. Anwenden der Versetz- und Verlegeverfahren an Böden, Wänden und Stufen mit verschiedenen Belagselementen,
  6. 6. Kontrollieren und Prüfen der ausgeführten Arbeiten sowie Erkennen und Beheben von Mängeln,
  7. 7. Beraten und Betreuen von Kunden und Kundinnen,
  8. 8. Anbieten und Durchführen von Sanierungs- und Instandsetzungsarbeiten,
  9. 9. Anlegen von Dokumentationen über die Arbeitsabläufe sowie über Arbeitsstunden und Materialverbrauch (wie zB Pflichtenhefte, Übergabeprotokolle, Aufmaßabrechnung, Aufmaß-tabellen, Bautagebücher),
  10. 10. Ausführen der Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Normen, Umwelt- und Qualitätsstandards.

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