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§ 7 Metallurgie und Umformtechnik-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2015

Fachkunde

§ 7

(1) Die Prüfung hat Aufgaben aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

  1. 1. Grundlagen der Mechanik,
  2. 2. Hochofen,
  3. 3. Stahlwerk,
  4. 4. Walzwerk,
  5. 5. Werkstoffprüfung.

(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich fünf Aufgaben zu stellen.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

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