Lehrberuf Metallurgie und Umformtechnik
§ 1
(1) Der Lehrberuf Metallurgie und Umformtechnik ist mit einer Lehrzeit von dreieinhalb Jahren eingerichtet.
(2) Im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Metallurg und Umformtechniker oder Metallurgin und Umformtechnikerin) zu bezeichnen.
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