Berufsprofil
§ 2
(1) Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Zimmereitechnik ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:
- 1. Lagern, Pflegen und Auswählen des Werkstoffes Holz und anderer Bau- und Bauhilfsstoffe,
- 2. Einrichten und Absichern von Baustellen und Arbeitsplätzen sowie Erstellen von Arbeits-, Schutz- und Traggerüsten,
- 3. manuelles und maschinelles Bearbeiten von Holz sowie Herstellen von Holzverbindungen,
- 4. Herstellen unterschiedlichster Holzkonstruktionen wie zB Dachkonstruktionen, Wände, Decken, Treppen, Türen, Tore, Türme, Brücken,
- 5. Bearbeiten und konstruktives sowie chemisches Schützen von Holzkonstruktionen,
- 6. Einbauen von Holzkonstruktionen wie zB Dachkonstruktionen, Wände und Decken sowie von vorgefertigten Bauteilen wie zB Türen und Fenster, Treppen, Wand- und Deckenverkleidungen und Holzfußböden mittels verschiedener Befestigungs- und Montagemethoden,
- 7. Durchführen von Erhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten an Holzkonstruktionen,
- 8. Ausführen des Trockenbaus sowie Herstellen von Schalungen, Lattungen und Eindeckungen,
- 9. Einbauen von Dämmstoffen zum Wärme-, Kälte-, Brand- und Schallschutz,
- 10. Planen und Herstellen von Produkten, Einzelteilen oder Baugruppen für Holzkonstruktionen nach eigenen Ideen oder nach Vorgaben sowie Erstellen der dazu notwendigen Pläne (Abbund-, Fertigungs- und Montagepläne) sowie Durchführen von Berechnungen (zB Kalkulieren des Materialverbrauchs),
- 11. Durchführen von Berechnungen im Zusammenhang mit der Gestaltung von Produkten, Einzel-teilen oder Baugruppen für Holzkonstruktionen,
- 12. Auswählen und Zusammenstellen von Werkstoffen und Hilfsstoffen sowie Mitarbeiten bei Kalkulationen,
- 13. Mitwirken bei der Auftragsabwicklung wie Arbeitsvorbereitung, beim Organisieren, Durchführen und Überwachen des Auftrages, bei der Koordination mit anderen Gewerken sowie Organisieren der betrieblichen Logistik,
- 14. Anlegen von Dokumentationen über die Arbeitsabläufe sowie über Arbeitsstunden und Materialverbrauch (wie zB Pflichtenhefte, Übergabeprotokolle, Aufmassabrechnung, Aufmasstabellen, Bautagebücher) auch unter Verwendung rechnergestützter Systeme,
- 15. Beraten von Kunden und Kundinnen im Bereich Holzbau (Instandhaltung, Wartung, Ausführung usw.),
- 16. Ausführen der Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Normen und Umweltstandards.
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