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§ 12 Stuckateur/in und Trockenausbauer/in-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2015

Inkrafttreten und Schlussbestimmungen

§ 12.

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 2015 in Kraft.

(2) Die Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Stukkateur und Trockenausbauer, BGBl. Nr. 1096/1994, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 177/2005 tritt unbeschadet des Abs. 3 mit Ablauf des 31. Mai 2015 außer Kraft.

(3) Lehrlinge, die am 31. Mai 2015 im Lehrberuf Stukkateur und Trockenausbauer ausgebildet werden, können gemäß der in Abs. 2 angeführten Ausbildungsordnung bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit weiter ausgebildet werden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Stukkateur und Trockenausbauer auf Grund der in der Ausbildungsordnung gemäß Abs. 2 enthaltenen Prüfungsvorschriften antreten.

(4) Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Stukkateur und Trockenausbauer gemäß der in Abs. 2 angeführten Ausbildungsordnung zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Stuckateur/in und Trockenausbauer/in gemäß dieser Verordnung voll anzurechnen.

Schlagworte

Stuckateurin, Trockenausbauerin

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2018

Gesetzesnummer

20009171

Dokumentnummer

NOR40170650

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