Strafbestimmungen
§ 8a.
Wer gegen die Verpflichtungen aus § 5 Abs. 2, 3 und 4 sowie§ 8 Abs. 2 verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafte bis zu 7 000 Euro zu bestrafen.
Zuletzt aktualisiert am
22.07.2024
Gesetzesnummer
20009167
Dokumentnummer
NOR40263464
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