Zusammenarbeit
§ 7
Die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte hat bei der Behandlung von grenzüberschreitenden Beschwerdegegenständen mit betroffenen Stellen in den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zusammen zu arbeiten. Die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte hat sich bezüglich ihrer Tätigkeit auch an einem Austausch allgemeiner Informationen mit betroffenen Stellen in den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu beteiligen.
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