Praktische Prüfung
Prüfarbeit
§ 9
(1) Die Prüfung ist nach Angabe der Prüfungskommission in Form eines betrieblichen Arbeits-auftrags durchzuführen.
(2) Der Arbeitsauftrag hat die Anfertigung eines einschlägigen Gegenstandes in Edelmetall, welcher aus ein oder mehreren Teilen besteht, zu umfassen, wobei folgende Fertigkeiten nachzuweisen sind: Biegen, Bohren, Sägen, Feilen, Gewindeschneiden, Schaben, Zusammensetzen, Löten, Einsetzen und Fassen von Steinen oder Perlen.
(3) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem/jeder Prüfungskandidaten/in eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in sieben Arbeitsstunden ausgeführt werden kann.
(4) Die Prüfung im Gegenstand Prüfarbeit ist nach acht Arbeitsstunden zu beenden.
(5) Für die Bewertung im Gegenstand Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:
- 1. Handhaben und Verwenden der richtigen Werkzeuge,
- 2. Sauberkeit der Ausführung,
- 3. Genauigkeit der Ausführung,
- 4. Richtigkeit der Ausführung.
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