Fachzeichnen
§ 8
(1) Die Prüfung hat nach Angaben das Anfertigen eines einfachen Entwurfes von einschlägigen
Gegenständen zu umfassen.
(2) Die Aufgabe ist so zu stellen, dass sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden kann.
(3) Die Prüfung ist nach 105 Minuten zu beenden.
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