Lehrberuf Gold- und Silberschmied/in und Juwelier/in
§ 1
(1) Der Lehrberuf Gold- und Silberschmied/in und Juwelier/in ist mit einer Lehrzeit von dreieinhalb Jahren eingerichtet.
(2) Im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Gold- und Silberschmied und Juwelier oder Gold- und Silberschmiedin und Juwelierin) zu bezeichnen.
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