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§ 2 Einzelhandel-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2015

Arbeitsgebiet

§ 2

Das Arbeitsgebiet des/der Einzelhandelskaufmanns/frau umfasst insbesondere:

  1. 1. fachkräftebezogene Tätigkeiten in Handelsunternehmen oder anderen selbstständigen Unternehmen mit unterschiedlichen Größen, Betriebsformen und Sortimenten, wobei
  2. 2. die Verkaufstätigkeit der Mittelpunkt des kaufmännischen Aufgabenfeldes ist.
  3. 3. Darüber hinaus steuern sie den Waren- und Datenfluss in beratungs- und selbstbedienungsorientierten Betrieben und
  4. 4. unterstützen Unternehmensprozesse aus betriebswirtschaftlicher und kundenorientierter Sicht von der Beschaffung bis zum Verkauf.

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