Hinterlegung
§ 9a.
(1) Die Hinterlegung hat in unmittelbar an die abgebende Apotheke angeschlossenen Räumlichkeiten oder Behältnissen zu erfolgen.
(2) Sofern die Abgabe der Humanarzneispezialitäten durch die Apotheke im Wege der Hinterlegung erfolgt, gelten § 8 Abs. 1 und 2 und § 9 Abs. 1 Z 1 bis 5 und 7.
Zuletzt aktualisiert am
19.07.2023
Gesetzesnummer
20009158
Dokumentnummer
NOR40254319
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