§ 9.
(1) Die versendende Apotheke hat jeder Sendung einer Humanarzneispezialität neben ihrer Informations- und Bestätigungspflicht nach § 7 Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz – FAGG, BGBl. I Nr. 33/2014, Unterlagen beizufügen, aus denen mindestens folgende Angaben zu entnehmen sind:
- 1. Name, Adresse, Telefonnummer, eine E-Mail-Adresse und gegebenenfalls eine Faxnummer der Apotheke,
- 2. Datum der Versendung,
- 3. Name und pharmazeutische Form der Humanarzneispezialität,
- 4. gelieferte Menge,
- 5. Name und Adresse der Kundin/des Kunden und gegebenenfalls einer Person gemäß § 3 Abs. 4 Z 6, der die Sendung ausgefolgt werden soll,
- 6. gegebenenfalls Name und Adresse des mit der Beförderung und Lieferung beauftragten Logistikunternehmens, und
- 7. Hinweis, gegebenenfalls die Apotheke zur Klärung von Fragen zu konsultieren.
(2) Die Sendung ist der Kundin/dem Kunden oder gegebenenfalls einer Person gemäß § 3 Abs. 4 Z 6 gegen eine Empfangsbestätigung auszufolgen.
Schlagworte
Informationspflicht
Zuletzt aktualisiert am
19.07.2023
Gesetzesnummer
20009158
Dokumentnummer
NOR40254315
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