Art und Bearbeitung von Willenserklärungen
§ 7.
(1) Bei der Entgegennahme von Widersprüchen bzw. Widerrufen („Willenserklärungen“) hat die Widerspruchstelle insbesondere darauf zu achten, dass die eindeutige Identität (§ 2 Z 2 E-GovG) der Erklärenden sichergestellt ist, andernfalls hat die Widerspruchstelle gemäß § 3 Abs. 2 Z 4 bei der erklärenden Person eine entsprechende Nachfrage durchzuführen.
(2) Je nach Art der Willenserklärungen wird unterschieden zwischen:
- 1. über das Zugangsportal elektronisch eingebrachten Willenserklärungen sowie
- 2. bei der Widerspruchstelle schriftlich eingebrachten Willenserklärungen.
(3) Vollständige im Zugangsportal eingebrachte Widersprüche bzw. Widerrufe gemäß Abs. 2 Z 1 werden sofort mit ihrer Eintragung rechtswirksam. Die/Der Erklärende erhält unmittelbar nach Eingabe ihrer/seiner Willenserklärung eine entsprechende Bestätigung im Zugangsportal. Bei der Widerspruchstelle schriftlich eingebrachte Widersprüche bzw. Widerrufe gemäß Abs. 2 Z 2 werden mit Eintragung durch die Widerspruchstelle rechtswirksam. Die Widerspruchstelle hat in diesem Fall die Eintragung gegenüber den Erklärenden schriftlich gemäß § 3 Abs. 2 Z 3 zu bestätigen.
(4) Nicht vollständige Widersprüche bzw. Widerrufe, die schriftlich abgegeben wurden, werden erst nach Einlangen der erforderlichen Ergänzungen sowie daraufhin erfolgter elektronischer Eintragung rechtswirksam.
(5) Über Eingaben, denen nicht entsprochen wird, hat der Dachverband der Sozialversicherungsträger mittels Bescheid zu entscheiden.
Zuletzt aktualisiert am
28.11.2023
Gesetzesnummer
20009157
Dokumentnummer
NOR40257109
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