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§ 3 ELGA-VO 2015

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.11.2023

2. Abschnitt

Widerspruchstelle und Serviceline Widerspruchstelle und ihre Aufgaben

§ 3.

(1) Gemäß § 28 Abs. 2 Z 7 GTelG 2012 wird festgelegt, dass der Dachverband der Sozialversicherungsträger zur Sicherstellung der Wahrnehmung der Teilnehmer/innen/rechte gemäß den §§ 15 und 16 in Verbindung mit § 23 Abs. 2 Z 2 GTelG 2012 die Funktion der Widerspruchstelle im Wege des § 31d ASVG übernimmt.

(2) Die Aufgaben der Widerspruchstelle sind:

  1. 1. Entgegennahme und Bearbeitung von schriftlichen Widersprüchen („Opt-Out“),
  2. 2. Entgegennahme und Bearbeitung von schriftlichen Widerrufen gemäß § 15 Abs. 4 GTelG 2012 („Widerruf des Opt-Out“),
  3. 3. Zusenden einer Bestätigung, dass der Widerspruch bzw. der Widerruf des Opt-Out rechtswirksam eingetragen wurde,
  4. 4. Nachfrage bei Unklarheiten im Zusammenhang mit Widersprüchen bzw. Widerrufen,
  5. 5. elektronische Verarbeitung der Widersprüche bzw. Widerrufe für das Zugangsportal (§ 23 GTelG 2012),
  6. 6. Dokumentation und elektronische Archivierung der Widersprüche bzw. Widerrufe,
  7. 7. Unterstützung der ELGA-Systempartner bei der Verbesserung des Widerspruchverfahrens sowie
  8. 8. Anfragen, die nicht in den Aufgabenbereich der Widerspruchstelle fallen, an die richtige Stelle gemäß § 6 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. I Nr. 51/1991, in der Fassung des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetzes-Inneres, BGBl. I Nr. 161/2013, zu verweisen.

Schlagworte

Teilnehmerin

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2023

Gesetzesnummer

20009157

Dokumentnummer

NOR40257107

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