ABSCHNITT IV
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 8
Geltungsdauer
Diese Verwaltungsvereinbarung tritt gleichzeitig mit dem Abkommen in Kraft und bleibt solange wie das Abkommen in Kraft.
GESCHEHEN zu Wien, am 4. Februar 2013 in zwei Urschriften in deutscher Sprache, Hindi und englischer Sprache, wobei jeder dieser Texte in gleicher Weise authentisch ist.
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2025
Gesetzesnummer
20009156
Dokumentnummer
NOR40170377
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