Artikel 7
Statistiken
Die Verbindungsstellen der beiden Vertragsstaaten haben Statistiken über die Anzahl der nach Artikel 4 dieser Verwaltungsvereinbarung ausgestellten Bescheinigungen und die nach dem Abkommen an die Berechtigten vorgenommenen Zahlungen auszutauschen. Diese Statistiken sind jährlich in elektronischer Form auszutauschen. Diese Statistiken beinhalten die Anzahl der Leistungsempfänger und den Gesamtbetrag der Leistungen.
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2025
Gesetzesnummer
20009156
Dokumentnummer
NOR40170376
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