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Artikel 7 Soziale Sicherheit – Durchführung (Indien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2015

Artikel 7

Statistiken

Die Verbindungsstellen der beiden Vertragsstaaten haben Statistiken über die Anzahl der nach Artikel 4 dieser Verwaltungsvereinbarung ausgestellten Bescheinigungen und die nach dem Abkommen an die Berechtigten vorgenommenen Zahlungen auszutauschen. Diese Statistiken sind jährlich in elektronischer Form auszutauschen. Diese Statistiken beinhalten die Anzahl der Leistungsempfänger und den Gesamtbetrag der Leistungen.

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2025

Gesetzesnummer

20009156

Dokumentnummer

NOR40170376

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