Artikel 6
Zahlung von Leistungen
(1) Die zuständigen Einrichtungen haben Pensionen und andere Geldleistungen direkt an die Anspruchsberechtigten oder gegebenenfalls an deren gesetzliche Vertreter zu zahlen.
(2) In Verbindung mit Artikel 15 Absatz 4 des Abkommens sind die zuständigen Stellen berechtigt, von den Anspruchsberechtigten oder gegebenenfalls deren gesetzlichen Vertretern Nachweise (insbesondere Lebensbestätigungen) über das Weiterbestehen der Voraussetzungen für die Zahlung von Pensionen und anderen Geldleistungen zu verlangen.
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2025
Gesetzesnummer
20009156
Dokumentnummer
NOR40170375
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