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Artikel 2 Soziale Sicherheit – Durchführung (Indien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2015

Artikel 2

Verbindungsstellen

(1) Verbindungsstellen nach Artikel 16 des Abkommens sind:

  1. in der Republik Österreich
  1. der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger;
  1. in der Republik Indien
  1. die Einrichtung des Altersvorsorgefonds (Employees’ Provident Fund Organisation).

(2) Die zuständigen Behörden können einander schriftlich Änderungen der Namen der Verbindungsstellen und zuständigen Stellen mitteilen, ohne dass dies eine Änderung der Durchführungsvereinbarung erforderlich macht.

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2025

Gesetzesnummer

20009156

Dokumentnummer

NOR40170371

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