Artikel 2
Verbindungsstellen
(1) Verbindungsstellen nach Artikel 16 des Abkommens sind:
- in der Republik Österreich
- – der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger;
- in der Republik Indien
- – die Einrichtung des Altersvorsorgefonds (Employees’ Provident Fund Organisation).
(2) Die zuständigen Behörden können einander schriftlich Änderungen der Namen der Verbindungsstellen und zuständigen Stellen mitteilen, ohne dass dies eine Änderung der Durchführungsvereinbarung erforderlich macht.
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2025
Gesetzesnummer
20009156
Dokumentnummer
NOR40170371
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