ABSCHNITT I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Die in dieser Verwaltungsvereinbarung verwendeten Ausdrücke haben dieselbe Bedeutung, die ihnen in Artikel 1 des Abkommens gegeben wird.
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2025
Gesetzesnummer
20009156
Dokumentnummer
NOR40170370
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