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Artikel 3 Soziale Sicherheit (Indien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2015

Artikel 3

Persönlicher Geltungsbereich

Sofern dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, gilt es für alle Personen, für die die Rechtsvorschriften eines oder beider Vertragsstaaten gelten oder galten und für andere Personen, soweit diese ihre Rechte von diesen Personen ableiten.

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2025

Gesetzesnummer

20009155

Dokumentnummer

NOR40170347

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