Artikel 3
Persönlicher Geltungsbereich
Sofern dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, gilt es für alle Personen, für die die Rechtsvorschriften eines oder beider Vertragsstaaten gelten oder galten und für andere Personen, soweit diese ihre Rechte von diesen Personen ableiten.
Zuletzt aktualisiert am
21.03.2025
Gesetzesnummer
20009155
Dokumentnummer
NOR40170347
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