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Artikel 2 Soziale Sicherheit (Indien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2015

Artikel 2

Sachlicher Geltungsbereich

1. Dieses Abkommen bezieht sich:

  1. a) in Bezug auf Österreich
  1. i) auf die Rechtsvorschriften über die Pensionsversicherung mit Ausnahme der Sondervorschriften für das Notariat und
  2. ii) nur hinsichtlich des Abschnittes II auf die Rechtsvorschriften über die Kranken- und Unfallversicherung;
  1. b) in Bezug auf Indien auf die Rechtsvorschriften über
  1. i) die Alters- und Hinterbliebenenrente für Beschäftigte;
  2. ii) die Rente für Beschäftigte bei dauerhafter und voller Invalidität.

2. Dieses Abkommen findet auch auf Rechtsvorschriften Anwendung, die die in Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften aufheben, ersetzen, ändern, ergänzen oder zusammenfassen.

Schlagworte

Krankenversicherung, Altersrente

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2025

Gesetzesnummer

20009155

Dokumentnummer

NOR40170346

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