Artikel 2
Sachlicher Geltungsbereich
1. Dieses Abkommen bezieht sich:
- a) in Bezug auf Österreich
- i) auf die Rechtsvorschriften über die Pensionsversicherung mit Ausnahme der Sondervorschriften für das Notariat und
- ii) nur hinsichtlich des Abschnittes II auf die Rechtsvorschriften über die Kranken- und Unfallversicherung;
- b) in Bezug auf Indien auf die Rechtsvorschriften über
- i) die Alters- und Hinterbliebenenrente für Beschäftigte;
- ii) die Rente für Beschäftigte bei dauerhafter und voller Invalidität.
2. Dieses Abkommen findet auch auf Rechtsvorschriften Anwendung, die die in Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften aufheben, ersetzen, ändern, ergänzen oder zusammenfassen.
Schlagworte
Krankenversicherung, Altersrente
Zuletzt aktualisiert am
21.03.2025
Gesetzesnummer
20009155
Dokumentnummer
NOR40170346
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