Artikel 17
Ausnahmen von Gebühren und Beglaubigungen
1. Jede in den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates vorgesehene Befreiung oder Ermäßigung von Steuern, Stempel-, Gerichts- oder Eintragungsgebühren für Schriftstücke oder Urkunden, die in Anwendung dieser Rechtsvorschriften vorzulegen sind, erstreckt sich auf die entsprechenden Schriftstücke und Urkunden, die in Anwendung dieses Abkommens oder der Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates vorzulegen sind.
2. Urkunden, Dokumente und Schriftstücke jeglicher Art, die in Anwendung dieses Abkommens vorgelegt werden müssen, bedürfen keiner Beglaubigung durch diplomatische oder konsularische Behörden.
Schlagworte
Stempelgebühr, Gerichtsgebühr
Zuletzt aktualisiert am
21.03.2025
Gesetzesnummer
20009155
Dokumentnummer
NOR40170361
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