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Artikel 16 Soziale Sicherheit (Indien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2015

Artikel 16

Verbindungsstellen

Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten haben zur Erleichterung der Durchführung dieses Abkommens, insbesondere zu Herstellung einer einfachen und raschen Verbindung zwischen den beiderseits in Betracht kommenden Stellen, Verbindungsstellen zu errichten.

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2025

Gesetzesnummer

20009155

Dokumentnummer

NOR40170360

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