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§ 4 Vergütungsverordnung 2015

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.4.2015

Fallpauschale für den Berichterstatter

§ 4

Ist in einem Verfahren der Senatsvorsitzende nicht zugleich Berichterstatter, so steht derjenige Anteil der Fallpauschale des Senatsvorsitzenden, der die Fallpauschale der sonstigen Senatsmitglieder übersteigt, dem Berichterstatter zu.

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