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§ 5 Vergütungsverordnung 2015

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.4.2015

Anrechnung von Fallpauschalen

§ 5

Die nach den §§ 2 und 3 jeweils zu gewährende Vergütung ist auf eine Vergütung nach den §§ 1 und 2 anzurechnen, soweit das Tätigwerden des Senats denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat. Vergütungen nach § 3 für die Prüfung von Anträgen auf Verkürzung der Sperrfrist gemäß § 21 Abs. 4 ÜbG werden nicht auf eine allfällige Vergütung nach § 1 angerechnet.

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