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§ 27 Islamgesetz 2015

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.3.2015

Untersagung von Veranstaltungen

§ 27

Die Behörde kann Versammlungen und Veranstaltungen zu Kultuszwecken untersagen, von denen eine unmittelbare Gefahr für die Interessen der öffentlichen Sicherheit, Ordnung oder Gesundheit oder der nationalen Sicherheit oder die Rechte und Freiheiten anderer ausgeht. Gefahren, die aus Anlass der Veranstaltung von Dritten ausgehen, stellen keinen Untersagungsgrund dar.

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