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ARTIKEL 16 Kooperationsabkommen über ein globales ziviles Satellitennavigationssystem (GNSS) zwischen EG, ihren Mitgliedstaaten und Marokko

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2015

ARTIKEL 16

Informationsaustausch

(1) Die Vertragsparteien erlassen die erforderlichen Verwaltungsbestimmungen und benennen die erforderlichen Kontaktstellen für Konsultationen, so dass die tatsächliche Umsetzung der Bestimmungen dieses Abkommens gewährleistet wird.

(2) Die Vertragsparteien fördern den weiter gehenden Informationsaustausch über die Satellitennavigation zwischen Institutionen und Unternehmen beider Seiten.

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