ARTIKEL 16
Informationsaustausch
(1) Die Vertragsparteien erlassen die erforderlichen Verwaltungsbestimmungen und benennen die erforderlichen Kontaktstellen für Konsultationen, so dass die tatsächliche Umsetzung der Bestimmungen dieses Abkommens gewährleistet wird.
(2) Die Vertragsparteien fördern den weiter gehenden Informationsaustausch über die Satellitennavigation zwischen Institutionen und Unternehmen beider Seiten.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)